Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Wirkungsbereich und Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn eine Bestellung von uns schriftlich bestätigt oder durch tatsächliche Lieferung angenommen wird. Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind nur verbindlich, soweit sie sich mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung decken. Die Vertragswährung ist Euro. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro.

III. Preise und Zahlung
Preise und Vergütungen gelten ab Werk und schließen Verpackungskosten, Versicherung und Zoll nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sondern wird in aktueller gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto, sofern keine individuellen Zahlungsbedingungen ausgehandelt wurden. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Betrag für uns verfügbar ist. Der Verzug tritt 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung ein, ohne des es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Tritt Verzug des Bestellers aus einem Geschäft mit uns ein, gelten alle Zahlungsziele als widerrufen, und wir sind berechtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher Lieferungen zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Gegenforderungen, die rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

IV. Lieferung
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Unvorhergesehene Ereignisse - z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Ausschusswerden - verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers - insbesondere der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen - voraus.

Im Falle eines Lieferverzuges kann der Besteller Ersatz der ihm dadurch entstandenen Schäden für jede Woche nur in Höhe von ½ v.H. der für die rückständige Lieferung geschuldeten Vergütung und insgesamt höchstens 5 v.H. dieser Vergütung beanspruchen. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Bei Teilen, die nach Anweisung des Bestellers - insbesondere nach Mustern oder Zeichnungen - hergestellt werden, sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Menge zulässig.

V. Verpackung
Die Verpackung ist selbstkostend berechnet und wird nicht zurückgenommen. Für ihre Bezeichnung auf dem Lieferschein gelten folgende Schlüssel:

1. & evtl. 3. Ziffer = Anzahl der jeweiligen Packstücke
2. & evtl. 4. Ziffer = Art des Packstückes

00 = Luftpolstertasche
01-08 = Karton
11-14 = Palettenkarton
21-23 = Paletten
24 = Europaletten
30-33 = Holzkisten
41 = Schäferkästen
51 = Holzaufsatzrahmen



VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr bereits im Augenblick der Versandbereitschaft auf ihn über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Bestellers.

VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen des Bestellers vor. Dieser ist nicht berechtigt, ihn zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes gehen die dadurch gegen Dritte entstehenden Forderungen sicherungshalber auf uns über.

Werden Vorbehaltssachen des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritter erwachsen.

Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 25 % übersteigt. Bei Lieferungen ins Ausland hat der Besteller an allen zum Wirksamwerden des Eigentumsvorbehaltes oder eines vergleichbaren Sicherungsrechtes erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VIII. Haftung für Sachmängel
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiter veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagung oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen weiterer vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzungen ist unsere Haftung – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – beschränkt auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

Diese Beschränkungen gelten nicht in Fällen nach zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und im Falle der Arglist.

Vertragliche Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheits- schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen unseren Lieferer zustehen.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, Schalthäufigkeit, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Überschreitung des maximalen zulässigen Betriebsdrucks bzw. Betriebstemperatur.

X. Rücktritt
Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass uns nach Vertragsabschluss hinsichtlich der Vermögens- oder Liquiditätsverhältnisse des Besteller nachteilige Umstände bekannt werden und dieser sich weigert, Sicherheit zu leisten. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Vertragserfüllung durch nicht von uns verschuldete Umstände unzumutbar erschwert wird.

XI. Unwirksamkeit
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrige Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine dem rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

XII. Erfüllungsort und Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Werdohl. Zuständig für die Entscheidung aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind nach unserer Wahl das Amtsgericht Altena und das Landgericht Hagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

Rötelmann GmbH, Werdohl